Unsere Telefonnummer: 555-555-5555

Verfahrensbeistand (Text für die Eltern)

Liebe Eltern,

Ich bin für die Familiengerichte Aurich, Emden, Norden und Wittmund als Verfahrensbeiständin tätig. Meine Aufgabe ist es, das Interesse des Kindes oder Jugendlichen zu vertreten und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen.

 

Die Funktionen und Aufgaben des Verfahrensbeistandes sind in § 158 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt:


Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 158 Bestellung des Verfahrensbeistands

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.

die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

2.

der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder

3.

eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.

das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,

2.

eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,

3.

Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder

4.

eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.

Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.

der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder

2.

die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.



Nach meiner durch das Familiengericht erfolgten Bestellung als Verfahrensbeiständin werde ich schriftlich oder telefonisch Kontakt zu Ihnen aufnehmen und gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Kind einen Termin absprechen, an dem ich Ihr Kind in Ihrem Haushalt besuchen möchte. Eine vertraute Umgebung ist für Kinder (zumindest für ein erstes Kennenlernen) sehr wichtig. Im Allgemeinen möchte ich mit Ihrem Kind allein sprechen. Falls Sie als Kindeseltern getrennt leben, führe ich die Gespräche mit Ihrem Kind, wenn möglich, sowohl im Haushalt der Mutter als auch in dem des Vaters. Darüber hinaus kann es wichtig sein, ein Gespräch mit Ihrem Kind an einem neutralen Ort zu führen.

Je nach Auftrag des Gerichtes werde ich auch Gespräche mit Ihnen als Eltern (beide Elternteile) und darüber hinaus mit neutralen Bezugspersonen und/oder Institutionen führen, sofern ich von Ihnen die dazu nötige Entbindung von der Schweigepflicht erhalte.


Für Kinder
Share by: